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Satzung

Hier kannst du unsere Satzung einsehen.

§ 1

(1) Der Verein trägt den Namen Yacht- und Surfclub Senftenberger See (YSCSS) e.V.
(2) Sitz des Vereins Großkoschen
(3) Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister.
(4) Der YSCSS ist Mitglied des Verbandes Brandenburgischer Segler (VBS) und Mitglied des Deutschen Seglerverbandes (DSV).

§ 2

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports insbesondere durch:
a) Auf der Grundlage des Amateurgedankens die Förderung und Pflege gemeinsamer Ziele in
Bezug auf den Segelsport und die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, insbesondere
des Wettsegelns und des Fahrtensegelns zu Ziele in Bezug auf den Segelsport und die
Durchführung gemeinsamer organisieren.
b) Die Förderung und Pflege des Jugendsegelns in der Jugendabteilung und Beschaffung von Ausbildungsmaterial.
c) Die umfassende Ausbildung der Mitglieder in Praxis und Theorie des Segelsports, des Seerechts, des Rettungswesens, der Bootskunde und umweltbewussten Handelns.
d) Die Erhaltung und Erneuerung der Anlagen zum Betreiben des Segelsports durch die Mitglieder auf dem Revier des Clubs.
(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

(1) Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

§ 4

Der YSCSS führt einen Stander Grün – Rot – Weiß.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 6 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des YSCSS werden durch die vorliegende Satzung und die auf ihrer Grundlage ergangenen Ordnungen geregelt.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

I. Mitglieder unter 18 Jahren gehören der Kinder- und Jugendabteilung an und sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres außerordentliche Mitglieder.
Die jungen Segler müssen über eine Schwimmbefähigung verfügen.
II. Mitglieder über 18 Jahre sind Vollmitglieder mit allen Rechten und Pflichten.
III. Förderer des YSCSS
Förderer unterstützen den Verein und können an allen gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs teilnehmen. Rechte und Pflichte werden gesondert vereinbart.

§ 8 Beantragung der Mitgliedschaft

I. Die Aufnahme des Mitgliedes kann nur zum 1. eines Monats erfolgen.
II. Die Beantragung der Mitgliedschaft hat beim Vorstand schriftlich zu erfolgen.
III. Von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die nach dem Zivilrecht erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
IV. Die Mitgliedschaft ist zunächst auf eine einjährige Anwartschaft im Verein ausgerichtet. Während dieser Zeit hat der Anwärter alle Rechte und Pflichten bis auf das Stimmrecht.
V. Von den Antragstellern auf Mitgliedschaft (außer Förderer des Vereins) wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Vereins. Die Gründungsmitglieder haben keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Über die endgültige Aufnahme von Mitgliedern nach einjähriger Anwartschaft (Probejahr) entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Vorstand kann mit gleicher Mehrheit eine einmalige Verlängerung des Probejahres beschließen, wenn dies ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist. Ist Einstimmigkeit im Vorstand nicht zu erzielen, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder.
II. Die bezahlte Aufnahmegebühr wird bei Ablehnung des Anwärters erstattet, bei Antragsrücknahme durch den Anwärter zur Hälfte.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
– Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils nur zum Schluss des Geschäftsjahres. In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmen genehmigen.
– Durch Tod des Mitgliedes.

§ 11 Ausschließung

Die Ausschließung eines Mitgliedes durch Beschluss des erweiterten Vorstandes erfolgt, wenn das Mitglied seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nach § 13 Abs. III zu dem in der 2. Mahnung genannten Termin nicht nachgekommen ist.
Die Ausschließung eines Mitgliedes durch Beschluss des erweiterten Vorstandes erfolgt
a) wenn die in § 13 Abs. I und II vorgesehenen Pflichten schuldhaft verletzt wurden
oder
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt.
In diesen Fällen wird das betroffene Mitglied vom Vorstand informiert, dass der Ausschluss bevorsteht. Ihm wird innerhalb eines Monats Gelegenheit gegeben, sich vor dem Ehrenrat zu rechtfertigen.

§ 12 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
I. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt, vorbehaltlich der Vorschriften des § 18 Abs. IV,
II. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgaben der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
III. die Ausbildungslehrgänge des Vereins in Anspruch zu nehmen,
IV. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
V. die Mitglieder sind berechtigt, die Mitgliedschaft in nationalen bzw. olympischen Klassenvereinigungen des Segelsports zu erwerben und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 13 Pflichten der Mitglieder

I. Die Satzung und die Ordnungen des Vereins zu befolgen,
II. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
III. die durch Beschluss der Mitgliederversammlungen festgelegten Aufnahmegebühren, Beiträge und Nebenkosten zu den in der Rechnung festgelegten Zahlungsterminen pünktlich zu entrichten,
IV. an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,
V. sich an gemeinnützigen Arbeiten gemäß Jahresarbeitsplan und Erhaltung von Anlagen zu beteiligen.

§ 14

Weggefallen.

§ 15

Die Sicherheitsvorschriften entsprechend der geltenden Gesetze, Verordnungen sowie Ordnungen sind von den Mitgliedern einzuhalten.

§ 16 Definition der Organe

Die Organe sind: Mitgliederversammlung, Vorstand und Ehrenrat
Die Angehörigkeit zu einem Vereinsorgan ist ehrenamtlich.
Eine Vergütung barer Auslagen findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes statt.

§ 17 Mitgliederversammlung

Das höchste Organ des YSCSS ist die Mitgliederversammlung.
I. Sie ist als Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu legen.
Die Mitgliederversammlung wählt in offener Wahl mit einfacher Mehrheit alle 3 Jahre einen neuen Vorstand, nachdem dem alten Vorstand die Entlastung erteilt worden ist.
Tritt die Mitgliederversammlung erst nach Ablauf der 3 jährigen Amtszeit des Vorstandes zur Wahl eines neuen Vorstandes zusammen, so führt der alte Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl des neuen weiter.
II. Die von der Mitgliederversammlung im gleichen Wahlrhythmus zu bestimmenden 2 Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie im Protokoll niederzulegen und dem Vorsitzenden mitzuteilen haben. In der Mitgliederversammlung haben sie zusammenfassend über das Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. In allen Zweifelsfällen ist dem Ehrenrat Bericht zu erstatten.
III. Die Mitgliederversammlung entscheidet außerdem mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
a) über die vorher im genauen Wortlaut bekannt gegebenen Satzungsänderungen,
b) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren für mindestens 2 Jahre,
c) über erforderliche Umlagen für besondere Zwecke,
d) über Erwerb der Mitgliedschaft nach § 9 Abs. I.
e) Bei Protesten gegen die Entscheidung nach § 11 Abs. II und § 21 Abs. V.
IV. Wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich beim Vorstand – unter Angabe der Gründe – beantragen, hat dieser innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerdem kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
Im Falle des § 19 Abs. II hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Erklärung des zurück getretenen Vorstandsmitgliedes zwingend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um für die verbleibende Amtszeit eine Übergangsregelung zu beschließen.

§ 18 Verfahrensregeln

I.  Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt den Mitgliedern zur Kenntnis per Aushang im Schaukasten an der Eingangstür zum Clubraum und/oder auf der Homepage des YSCSS im Internet gelangt ist.
II. In der Einladung zu jeder Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen bzw. diese im Schaukasten des Clubs eine Woche vor der Mitgliederversammlung öffentlich bekanntzugeben.
III. Jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr, (außer Förderer) hat bei den Mitgliederversammlungen eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
IV. Mitglieder mit unentschuldigten Zahlungsrückständen haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
V. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den in der Vollversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
VI. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
VII. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll mit laufenden Seitenzahlen zu führen, welches am Schluss vom Vorstand zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss die Namen der Erschienenen, Angaben über die Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders deutlich hervorzuheben.
VIII. Anträge an die jährliche Mitgliederversammlung müssen spätestens 4 Wochen vor den im Terminplan des Clubs angegebenen Terminen an den Vorstand eingereicht werden.

§ 19 Vorstand

I. Vorstand im Sinne des Zivilrechts sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Alle 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Je 2 von dem Vorstand haben gemeinsame Bankvollmacht.
II. Tritt der 1. oder 2. Vorsitzende oder der Kassenwart vom Amt zurück, führen die verbleibenden Mitglieder die Geschäfte bis zur Wahl eines Ersatzmitgliedes weiter. Die Wahl des Ersatzmitgliedes erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Der Rücktritt ist gegenüber einem Mitglied des erweiterten Vorstandes zu erklären.
III. Die inneren Angelegenheiten des Vereins regelt der erweiterte Vorstand. Er besteht aus dem Vorstand gemäß Abs. I sowie aus dem Schriftführer, dem Hafenmeister, dem Wettfahrtleiter, dem Jugendtrainer, dem Technikwart, dem Verantwortlichen für das Baugeschehen und dem Verantwortlichen für Öffentlichkeit.
Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
Entscheidungen des Vorstandes sind gültig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder zustimmen.
V. Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Beginn dieser mündlich, fernmündlich oder durch Aushang im Schaukasten am Vereinsraum einberufen.

§ 20 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern sowie 2 Ersatzmitgliedern.
Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 21 Aufgaben des Ehrenrates

I. Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines Mitgliedes, eines Kassenprüfers oder des Vorstandes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, gegen etwa erhobene Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten.
II. Der Ehrenrat kann dem Vorstand empfehlen, folgende Sanktionen zu verhängen:
a) Verwarnung oder Verweis
b) sofortige Suspendierung des Mitgliedes von seinem Vereinsamt im Verein
c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
d) Ausschluss aus dem Verein
e) Ordnungsgeld bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages bei Nichterfüllung der Pflichten gemäß § 13 festzulegen
III. Jede dem Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen, zu begründen und vom gesamten Ehrenrat zu unterzeichnen. Der Ehrenrat ist berechtigt, die Entscheidung öffentlich bekanntzugeben.
IV. Bei einer Ehrenratsentscheidung zum Ausschluss eines Mitgliedes nach § 11 Abs. II stehen sowohl dem Mitglied sowie dem Vorstand die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 22 Vermögen des Vereins

I. Gewinne, Überschüsse oder sonst vorhandene Vermögensgegenstände dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; sie sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
II. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
III. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
IV. Das Eigentum des Vereins besteht aus den auf dem genutzten Gelände errichteten Baulichkeiten, Anpflanzungen und Steganlagen sowie den clubeigenen Booten, Segelbrettern und sonstigen beweglichen Gegenständen gemäß der Auflistung in der Anlage I.

§ 23

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung des Segelsports.
(3) Für die gem. Abs. 2 zu treffende Auswahlentscheidung, an welche steuerbegünstigte Körperschaft das Vereinsvermögen fallen soll, ist die Mitgliederversammlung zuständig. Der entsprechende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 24 Datenschutz

Der Verein erhebt persönliche Daten nur zur Bearbeitung von vereinsinternen Aufgaben, gibt diese weder nicht anonymisiert weiter, noch werden die persönlichen Daten ohne Zustimmung des Einzelnen veröffentlicht.
Für Bild-Veröffentlichungen, z. B. Regatten, Trainingslager, Ehrungen etc., auf der Webseite des Vereins gilt die Einzelwiderspruchsregelung (in Schriftform).
Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins werden alle personengebundenen Daten sicher gelöscht.

Senftenberg, 08.12.1990

Geändert am 04.10.2003
Geändert am 04.10.2014
Geändert am 23.04.2016
Geändert am 06.10.2018